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Allgemeine Informationen

Ob Kunst-, Kultur- oder Breitensport: Eine lebendige Vereins­viel­falt macht unsere Region noch ein Stückchen lebenswerter. Sie ermöglicht den Menschen, ihre Interessen und Ziele in einer Ge­mein­schaft aktiv zu pflegen. Darum fördern wir traditionell die Vereinsarbeit in der Region - mit Einsatz, finanziellem En­ga­gement und speziell entwickelten Angeboten und Dienst­leis­tungen für Vereine. So können Sie sich bei der Vereinsarbeit auf das konzentrieren, was wirklich zählt - die Arbeit für und mit den Menschen in unserer Region.

Einfach und bequem finden Sie hier viele nützliche In­for­ma­tio­nen, unsere umfängliche FAQ-Liste und alle erforderlichen Anträge.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne per E-Mail (vereine@sparkasse-lueneburg.de) oder telefonisch unter der Rufnummer 04131 288-3313 zur Verfügung.

Unsere Lösungen für Ihren Verein

   

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Professionelles Vereinsmanagement

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Anträge

Anträge für Ihren Verein

Antrag auf Eröffnung eines Vereinskontos

  • Ihr Verein benötigt ein Vereinskonto
  • Zahlungsverkehr, Verwaltung der Mitgliedsbeiträge uvm.

Antrag auf Einrichtung oder Löschung einer Kontovollmacht

  • Weiteren Personen eine Verfügungsberechtigung zu einem Vereinsgirokonto erteilen
  • Löschung von verfügungsberechtigten Personen

Änderungen im Vorstand mitteilen

  • Einrichtung einer neuen Vertretungsberechtigung
  • Bestehende Vertretungsberechtigung löschen

Neue Sparkassen-Card bestellen

Beantragung einer neuen Sparkassen-Card für ein bestehendes Vereinsgirokonto.

Bitte beachten: Neuer Karteninhaber benötigt eine Vollmacht auf dem Vereinsgirokonto.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen zu Vereinen

Warum sollte ein Verein ein Girokonto haben?

Vereine, egal ob gemeinnützig oder nicht, brauchen ein Girokonto, um die Vereinsfinanzen und den Zahlungsverkehr sicher und zuverlässig zu regeln. Die Sparkasse Lüneburg bietet Ihnen mit dem Vereinskonto Leistungen und Services, die die Vereinsarbeit erleichtert. 

Für welche Vereine bietet die Sparkasse Lüneburg Vereinskonten an?

Sparkassen haben die Aufgabe, Menschen, Firmen und Institutionen in ihrem Geschäftsgebiet mit Finanzprodukten und
-dienstleistungen zu versorgen. Deshalb bieten wir Vereinskonten zu besonders vergünstigten Bedingungen für alle Vereine in unserem Geschäftsgebiet an.

Ein Verein ist noch nicht im Vereinsregister eingetragen. Kann das Konto dennoch eröffnet werden?

Nein, um ein Vereinskonto zu eröffnen, muss der Verein im Vereinsregister eingetragen sein. Für die Kontoeröffnung ist der Vereinsregisterauszug damit unerlässlich. 

Wie hoch sind die Entgelte für ein Vereinskonto?

Speziell für Vereine, die den Zahlungsverkehr elektronisch abwickeln möchten, bieten wir unser Vereinskonto mit günstigen Konditionen an. 

Welche Unterlagen benötige ich für die Kontoeröffnung?

Für eine Bearbeitung benötigen wir von Ihnen pro Konto einen Auftrag (Online-Serviceauftrag Vereinsgirokonto eröffnen).

Zusätzlich benötigen wir von Ihnen als eingetragener Verein folgende Unterlagen im Original:

  • Satzung
  • Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  • Vereinsregisterauszug
  • Transparenzregisterauszug
  • Legitimation 
    (gültiger Personalausweis/Reisepass) und Steuer-ID aller Beteiligten sowie ggf. der Kontobevollmächtigten
    (Bei Erstlegitimation zusätzlich zum Reisepass eine Meldebescheinigung)

Von einem nicht rechtsfähigen Verein benötigen wir folgende Unterlagen im Original:

  • Satzung/Statuten mit Beschreibung des von den Mitgliedern gemeinsam verfolgten Ziels
  • Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  • Legitimation
  • (gültiger Personalausweis/Reisepass) und Steuer-ID aller Beteiligten sowie ggf. der Kontobevollmächtigten
    (Bei Erstlegitimation zusätzlich zum Reisepass eine Meldebescheinigung)
  • Erhebungsbogen Juristische Personen & Personengesellschaften

Online-Identitätsprüfung per Video-Ident oder eID-Service

  • schnell und sicher online Ihre Identität nachweisen
  • rund um die Uhr verfügbar
  • bequem von zu Hause aus oder unterwegs
Was muss ich veranlassen, wenn sich im Vorstand etwas ändert?

Sie können uns Änderungen im Vorstand über den Online-Antrag "Vertretungsberechtigung ändern" mitteilen. Das aktuelle Wahlprotokoll sowie der aktualisierte Vereinsregisterauszug dient als Nachweis für die Änderung der Vertretungsberechtigten.

Kann man die Vereinsgirokonten auch per Smartphone führen?

Ja, dazu empfehlen wir unsere App „Sparkasse“.

Wie nutze ich die App Sparkasse?

Sollte es doch mal zu technischen Schwierigkeiten kommen, dann stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Online-Banking Hotline gerne unter folgender Rufnummer 04131 288-2660 zur Verfügung.  

Können mehrere Online-Banking-Verträge für ein Konto eingerichtet werden?

Ja, es ist kostenfrei möglich für alle Verfügungsberechtigten jeweils einen eigenen Online-Banking-Zugang einzurichten.  

Welche Legitimationsverfahren stehen für das Online-Banking zur Verfügung?

Online-Banking mit chipTAN

Es wird ein chipTAN Generator und eine Sparkassen-Card des  Nutzers benötigt. Ein TAN-Generator kann von mehreren Personen genutzt werden und kann im Sparkassen-Shop für einmalig 19,95 Euro erworben werden.  

Online-Banking mit pushTAN

Es wird die S-pushTAN-App benötigt. Diese kann kostenfrei im jeweiligen Shop heruntergeladen werden.  

Ich habe Fragen zu pushTAN. Wo erhalte ich weitere Informationen zu pushTAN?
Erkennt das Finanzamt den elektronischen Kontoauszug in Form einer PDF-Datei an?

Die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszuges liegt derzeit noch im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes. Sollten Sie Ihre Kontoauszüge für steuerliche Zwecke benötigen, empfehlen wir, die Akzeptanz des elektronischen Kontoauszuges mit Ihrem Finanzamt zu klären.

Das Vereinskonto soll gelöscht werden. Was ist zu tun? Wer muss seitens des Vereins unterschreiben?

Vertretungsberechtigte Personen, welche den Verein nach außen hin in finanziellen Angelegenheiten vertreten und zeichnungsberechtigt sind (z.B. Vorstand oder Kassenwart), sind zur Löschung des Kontos berechtigt.

Wo finde ich gesetzliche Regelungen zu Vereinen?

Die gesetzlichen Bestimmungen für Vereine sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79 geregelt

Welche Rechtsformen von Vereinen gibt es?

Es wird zwischen einem rechtsfähigen Verein und einem nicht rechtsfähigen Verein unterschieden. Der rechtsfähige Verein ist ein Zusammenschluss von Personen zur dauerhaften Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Ein Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch:

  1. die Zweckausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (staatliche Verleihung) oder
  2. bei nicht vorliegendem wirtschaftlichen Zweck durch Eintragung in das Vereinsregister (eingetragener Verein (e.V.)).

Der eingetragene Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen für seine Verbindlichkeiten.

Bei einem nicht rechtsfähigen Verein handelt es sich ebenfalls um einen Zusammenschluss von Personen zur dauerhaften Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Der Unterschied zum rechtsfähigen Verein besteht darin, dass ein nicht rechtsfähiger Verein nicht im Vereinsregister eingetragen ist und somit keine eigene Rechtsfähigkeit erlangt. Dies bedeutet, dass jedes Vorstandsmitglied oder sonstige für den nicht eingetragenen Verein handelnde Personen für Rechtsgeschäfte persönlich haften. Nicht rechtsfähige Vereine sind z.B. Gewerkschaften, Wähler- und Studentenvereinigungen und katholische Orden.

Wer vertritt den Verein im Außenverhältnis gegenüber der Bank?

Ein eingetragener Verein (e. V.) ist als juristische Person selbst handlungsunfähig und kann als solche nicht im Rechtsverkehr auftreten. Für ihn handeln vertretungsberechtigte Organe des Vereins und damit natürliche Personen. Grundsätzlich wird der Verein durch den Vorstand nach § 26 BGB im Außenverhältnis vertreten. Beschränkungen sind nach  § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Deswegen wird der Vorstand auch in das Vereinsregister eingetragen, um sich im Rechtsverkehr durch die Eintragung im Vereinsregister auch legitimieren zu können. Andere Personen sind grundsätzlich nicht befugt, den Verein zu vertreten.

Bei der rechtlichen Gestaltung gibt es im Vereinsrecht grundsätzlich zwei Möglichkeiten, weiteren Personen Vertretungsbefugnis für das Außenverhältnis einzuräumen:

  1. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand bestimmte Personen mit Aufgaben im Verein betraut werden und für diesen Aufgabenkreis dann Vertretungsmacht im Außenverhältnis erhalten (sog. besondere Vertreter nach § 30 BGB). Diese werden in der  Regel dann auch in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Vorstand kann für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts für den Verein eine schriftliche Einzelvollmacht (§ 164 BGB) erteilen. Eine „Generalvollmacht“ ist im Vereinsrecht unzulässig. D. h. der Vorstand kann einem Abteilungsleiter für seine Abteilung, z. B. über die Geschäftsordnung, keine generelle Vertretungsregelung einräumen.
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